Ab sofort ist der Antrag für die Soforthilfe online abrufbar. Die Antragsformulare sind vollständig auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben, einzuscannen und über das Online-Portal www.bw-soforthilfe.de an die jeweilig zuständige Kammer [Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig für alle Selbstständigen, Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) oder bei der jeweiligen Handwerkskammer] zu übermitteln. Die Mittel werden dann von der L-Bank ausgezahlt.
Außerdem wurde eine Hotline eingerichtet, um Ihre Fragen beantworten zu können. Unter 0800 40 200 88 ist dort von Montag bis Freitag, von 9 bis 18 Uhr jemand für Sie erreichbar.
Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums unter FÖRDERPROGRAMM / Soforthilfe Corona.
Weitere Informationen zum Programm finden Sie weiter unten, in der Richtlinie der Landesregierung und dem Merkblatt zu allen Förderinstrumenten.
Einen Kurzüberblick über Art und Umfang der Förderung, Antragsberechtigte und das Förderverfahren haben wir Ihnen unten zusammengestellt. Ebenfalls unten finden Sie Informationen zu weiteren Unterstützungsangeboten des Landes (auch für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten) sowie Auslegungshinweise zur Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen.
Informationen zur „Soforthilfe-Corona“
-
Wie sieht die Förderung aus und wer erhält sie?
- Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu einer Höhe von maximal 30.000 Euro für drei Monate, der nach Unternehmensgröße abgestuft ist.
- Fördervoraussetzung sind eine unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche/ Honorarausfälle.
- Antragsberechtigt sind Soloselbstständige (inkl. Freie Künstler*innen), Kleinst- und kleine Unternehmen (inkl. Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen) sowie Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten und Hauptsitz in Baden-Württemberg. Hierunter fallen auch Institutionen in der Trägerschaft gemeinnütziger Vereine, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
-
Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu
-
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige,
- 9.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen (Vollzeitäquivalente),
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen (Vollzeitäquivalente),
- 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen (Vollzeitäquivalente).
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.
-
Verfahren – wie kommen Unternehmen an die Förderung?
- Antragsformulare und notwendigen Erklärungen können ab Mittwoch (25. März) auf der Homepage des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums abgerufen werden:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/ - Anträge können bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer eingereicht werden – bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig auch für alle Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) sowie bei der jeweiligen Handwerkskammer.
- Antragsformulare und notwendigen Erklärungen können ab Mittwoch (25. März) auf der Homepage des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums abgerufen werden:
Die Kammern übernehmen die Vorprüfung der Antragsberechtigung und leiten die Anträge anschließend an die L-Bank zur Bewilligung weiter.
-
- Überweisung der Finanzhilfe erfolgt durch die L-Bank unmittelbar auf die Konten der antragstellenden Soloselbstständigen, Kleinst- und kleinen Unternehmen oder Angehörigen der Freien Berufe.
Weitere Unterstützungsangebote
(auch für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten)
- Steuerliche Erleichterungen: Das Bundesfinanzministerium hat zusammen mit den Landesfinanzministerien steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen beschlossen, die von der Ausbreitung des Virus betroffen sind: Wer sich Steuern stunden lässt, zahlt keine Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Das gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen. Stundungen der Gewerbesteuer werden von der jeweiligen Gemeinde bearbeitet. Das Formular ist auf der zentralen Homepage der Finanzämter Baden-Württemberg abrufbar.
- Förderinstrumente der L-Bank: Den Unternehmen – sowohl der gewerblichen Wirtschaft als auch der freien Berufe – stehen darüber hinaus zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen die etablierten Förderinstrumente der L-Bank zur Verfügung. Dieses Instrumentarium kann jederzeit und in erforderlichem Umfang genutzt werden. Hier eine Übersicht der Hilfsangebote der L-Bank für Unternehmen, die durch das Corona-Virus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Dort finden Sie auch alle Nummern der Informations-Hotline bei der L-Bank.
Weitere Informationen
- Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen hat die Landesregierung in einer Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen bekannt gegeben, dass ab Mittwoch, den 18. März 2020 Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen werden müssen. Hinweise zu Geschäften die geöffnet bleiben dürfen bzw. schließen müssen.
- Informationen zu den Unterstützungsmaßnahmen des Bundes, auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums
Hinweis: die Infos wurden von Thomas Hentschel, MdL zur Verfügung gestellt.