Bei der Gemeinderatssitzung am 24.02. 2021 kam es zu teilweise hitzigen Diskussionen und zu Vorwürfen einiger Zuschauer, als es um die Zulässigkeit von unrechtmäßig erbauten Zäunen und Freizeitanlagen im Landschaftsschutzgebiet ging. Die dabei erhobenen Vorwürfe veranlassen uns zu diesem Beitrag. Außerdem soll nochmals deutlich klargestellt werden, dass weder der Gemeinderat noch die Gemeindeverwaltung dazu befugt ist, bestehendes Recht umzudeuten oder seine Beugung zu dulden. Vielmehr ist gerade auch die Gemeindeverwaltung dazu verpflichtet, die Missachtung von Gesetzen und Vorschriften zu unterbinden.
Schutzziel und Schutzzweck
Ziel der Landschaftsschutzgebiete ist der Schutz von Landschaften sowohl unter naturwissenschaftlich-ökologischen als auch kulturell-sozialen Gesichtspunkten. Dabei soll die Landschaft in ihrer vorgefundenen Eigentümlichkeit und Einmaligkeit erhalten werden. In der Praxis bedeutet das, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes abgesichert und die Regenerations- und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter erhalten oder wiederhergestellt wird. Weiterhin sollen Landschaftsschutzgebiete auch als visuell ansprechender Erholungsraum dienen. Durch die Ausweisung von LSG kann auch weiterem Flächenverbrauch durch Siedlungen, Industrie und Infrastrukturmaßnahmen Einhalt geboten werden.
Entgegen vielfacher Meinung beinhalten Landschaftsschutzgebiete also kaum Einschränkungen bezüglich der Nutzung oder Zugänglichkeit. Lediglich der Gesamtcharakter des Gebietes soll erhalten werden. Verboten sind deshalb insbesondere die Handlungen, die den Gesamtcharakter des Gebietes verändern; dies betrifft insbesondere die Bebauung. Teilweise ist eine Bewirtschaftung sogar notwendig, um den Kulturlandschaftscharakter zu erhalten. So wie übrigens für alle Grundstücke die Verpflichtung zur Pflege besteht, egal ob Landschaftsschutzgebiet oder nicht. (Siehe dazu auch: Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG))
Um es hier nochmals deutlich zu sagen: Ein gut gepflegtes Gartengrundstück mag zwar u.U. schön anzusehen sein, läuft aber dem Schutzziel zuwider und ist damit in einem Landschaftsschutzgebiet fehl am Platz. Genauso wie Einzäunungen oder überdimensionale Brennholzstapel.
Es kann aus unserer Sicht von einem Käufer oder Pächter eines Grundstücks erwartet werden, sich vorher zu informieren, was möglich ist und was nicht, bevor er beginnt das Grundstück umzugestalten.
Landschaftsschutzgebiete (§ 26 Abs. (1) und (2) BNatSchG)
(1) Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist.
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft
- oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.“
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Schutzziel und Schutzzweck
Ziel der Landschaftsschutzgebiete ist der Schutz von Landschaften sowohl unter naturwissenschaftlich-ökologischen als auch kulturell-sozialen Gesichtspunkten. Dabei soll die Landschaft in ihrer vorgefundenen Eigentümlichkeit und Einmaligkeit erhalten werden. In der Praxis bedeutet das, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes abgesichert und die Regenerations- und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter erhalten oder wiederhergestellt wird. Weiterhin sollen Landschaftsschutzgebiete auch als visuell ansprechender Erholungsraum dienen. Durch die Ausweisung von LSG kann auch weiterem Flächenverbrauch durch Siedlungen, Industrie und Infrastrukturmaßnahmen Einhalt geboten werden.
Schutzintensität
Die meisten Landschaftsschutzgebiete beinhalten kaum Einschränkungen in der Nutzung oder Zugänglichkeit, da lediglich der Gesamtcharakter des Gebietes erhalten werden soll. Verboten sind deshalb insbesondere die Handlungen, die den Gesamtcharakter des Gebietes verändern; dies betrifft insbesondere die Bebauung. Eine ordnungsgemäße Land-, Forstwirtschaft und Jagd ist zulässig, wenn sie nicht den Schutzwecken des § 26 Abs. 1 BNatSchG zuwiderläuft. Teilweise ist eine Bewirtschaftung sogar notwendig, um den Kulturlandschaftscharakter zu erhalten.
Schutzgebietsverordnung:
Landschaftsschutzgebiet 2.15.061 “Rheinniederung zwischen Au am Rhein, Durmersheim u. Rheinstetten“
Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet »Rheinniederung zwischen Au am Rhein, Durmersheim und Rheinstetten« (Landkreise Rastatt und Karlsruhe) vom 15. Juli 1994 (GBl. v. 07.09.1994, S. 446).
– A u s z u g –
Auf Grund der §§ 21, 58 und 64 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBI. S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1994 (GBI. S. 73), und der §§ 22 und 33 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) vom 20. Dezember 1978 (GBI. 1979 S. 12) wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Au am Rhein und Durmersheim, Gemarkungen Durmersheim und Würmersheim im Landkreis Rastatt sowie der Gemeinde Rheinstetten, Gemarkungen Mörsch und Neuburgweier im Landkreis Karlsruhe werden zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet führt die Bezeichnung » Rheinniederung zwischen Au am Rhein, Durmersheim und Rheinstetten«.
….
§ 6 Schutzzweck
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist die Sicherung des Schutzgegenstandes und die Verwirklichung des Schutzzweckes der Naturschutzflächen durch Schaffung von Pufferzonen sowie Vernetzungs- und Ergänzungsbereichen für die freilebende Tier- und Pflanzenwelt mit der Erhaltung der naturräumlichen Vielfalt der Landschaft, der landwirtschaftlich genutzten Flächen mit ihrer vielgestaltigen Nutzungsintensität und der darauf kleinteilig strukturierten naturnahen Biotopelemente sowie der Erhaltung der betroffenen Fluren zur Erholung für die ortsansässige Bevölkerung.
§ 7 Verbote
In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
- der Naturhaushalt geschädigt wird;
- die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird;
- eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird;
- das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird;
- der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
§ 8 Erlaubnisvorbehalt
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedarf es insbesondere:
- bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
- Stätten für Sport und Spiel anzulegen oder zu verändern;
- die Bodengestalt zu verändern, insbesondere durch Auffüllungen und Abgrabungen;
- fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern;
- Gegenstände zu lagern, soweit dies nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist;
- Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen;
- die Grundstücksnutzung wesentlich zu ändern;
- zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
- Dauergrünland oder Dauerbrache umzubrechen;
- Pflanzenschutzmittel außerhalb von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu verwenden;
- landschaftsbestimmende Bäume, Streuobstbestände, Heckenzüge, Schluten und Uferwälle zu beseitigen oder zu zerstören.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, dass die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergangen ist.
§ 9 Zulässige Handlungen
(1) Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 7 und 8gelten nicht für die
- Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
- ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei.
(2) Unberührt bleibt auch die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßiger Weise bestehender Einrichtungen.